1. Geltungsbereich

1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Olaf Dröse nachfolgend Odro genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen sofern nicht andere und/oder weitere Geschäftsbedingungen der Odro ausgehändigt werden. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritten, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
1.3. Die Odro behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen. Dem Auftraggeber wird das Recht zugestanden, einer änderung zu widersprechen. Wird den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Datum der änderungsmitteilung widersprochen, werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam.

2. Leistungen

2.1. Gegenstand des Auftrages sind die vereinbarten, im Angebot bezeichneten Leistungen, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.
2.2.
Der Umfang eines der Odro erteilten Auftrages richtet sich im Zweifel ausschließlich nach der in einem verbindlichen Angebot von der Odro in Textform (schriftlich, per Fax oder per E-Mail) fixierten Leistungsbeschreibung. Soweit sich hieraus nicht etwas anderes ergibt, sind diese Angebote für zwei Wochen seit dem Datum des Angebotsschreibens bindend.
2.3.
Die im Rahmen eines Auftrages von der Odro erbrachte geistig-kreative Dienstleistung wird im Folgenden zusammenfassend auch als Leistung oder in der Mehrzahl als Leistungen bezeichnet. Hiervon umfasst sind insbesondere auch sämtliche von der Odro entwickelten Ideen, darauf gründende Werbe- und Marketingkonzeptionen sowie Kampagnen einschließlich deren einzelner Bestandteile
2.4.
Die von der Odro übermittelten Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nach deren Erhalt nicht unverzüglich widerspricht.
2.5.
Die Odro nimmt im Rahmen der Auftragserfüllung künstlerische Gestaltungsfreiheit in Anspruch. Reklamationen des Auftraggebers hinsichtlich dieser Gestaltungsfreiheit und Ausführungen sind ausgeschlossen.
2.6.
Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit oder Eintragungsfähigkeit ihrer Leistungen wird von der Odro nur aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung veranlasst.
2.7.
Die Odro ist berechtigt bei sämtlichen Leistungen, nach Absprache mit dem Auftraggeber, einen Hinweis auf die Arbeit der Odro zu hinterlassen. Die Absprache regelt jedoch hierbei nur, wo dieser Hinweis zu platzieren ist.

3. Angebote und Abschlüsse

3.1. Sämtliche Verträge mit der Odro kommen nur aufgrund eines schriftlichen Angebots und dessen schriftliche Annahme zu Stande. Wobei eine Veränderung des Angebots von Seiten des Auftraggebers, ein neues Angebot darstellt und wiederum einer erneuten Annahme von Seiten der Odro bedarf.
3.2. Die Preise werden dabei jeweils neu und individuell festgelegt und bedürfen jeweils der schriftlichen Bestätigung.

4. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber ist gegenüber der Odro verpflichtet, alles seinerseits Erforderliche zur vertragsgemäßen Auftragsausführung beizutragen. Insbesondere hat der Auftraggeber sämtliche für die Ausführung des Auftrages notwendigen Vorlagen oder sonstigen Materialien sowie Informationen der Odro bei Vertragsbeginn, spätestens aber unverzüglich nach Anforderung zu übermitteln. Hierunter sind speziell etwaige Zugangsdaten zu begreifen, die für den jeweiligen Auftrag notwendig sind.
4.2. Mit der Odro vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich mindestens um den Zeitraum, in dem der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht gegenüber der Odro nicht erfüllt. Erfüllt der Auftraggeber trotz Aufforderung und erfolglosen Setzens einer angemessenen Nachfrist schuldhaft nicht seine Mitwirkungspflicht, so treten die gesetzlichen Reglungen in Kraft.
4.3. Der Auftraggeber garantiert, dass sämtliche von der Odro zur Verfügung gestellten Vorlagen frei von Rechten Dritter sind.
4.4. Der Auftraggeber stellt die Odro von vornherein von allen Ersatzansprüchen Dritter frei, die sich gegen die Verwendung der von der Odro übergebenen Vorlagen richten. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung sind vom Auftraggeber zu tragen.

5. Fälligkeit / Vergütung

5.1. Die Vergütung von der Odro richtet sich nach dem Leistungsumfang des von der Odro schriftlich erstellten Angebots. Leistungen, die darüber hinausgehen (Sonderleistungen), werden nach Aufwand gesondert berechnet. Soweit nichts anderes bestimmt wurde, gelten für diese Leistungen die allgemein üblichen Honorare.
5.2. Die Odro erhält nach Annahme des Angebots eine Vorauszahlung in Höhe von 40% des Gesamtpreises. Die verbleibenden 60% werden nach Beendigung des Auftrages fällig.
5.3.
Mehrkosten, die aufgrund von änderungswünschen des Auftraggebers während oder nach Abschluss der Leistung entstehen, sind soweit sie über einzelvertraglich vereinbarte Korrekturen und änderungen hinausgehen, vom Auftraggeber zu tragen. Die Odro behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
5.4. Verzögert sich die Auftragsdurchführung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.
5.5. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen von der Odro, unter Berücksichtung von 5.2. dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.
5.6. Erfordert ein Auftrag einen längeren Zeitaufwand als einen Monat und / oder finanzielle Vorleistungen seitens der Odro, so hat der Auftraggeber angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ein Drittel der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ein Drittel nach Präsentation oder in sonstiger Weise erfolgter Vorlage des Entwurfs sowie ein Drittel nach Beendigung des Auftrages.

6. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte

Gegen Forderungen von der Odro kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Außer bei bestehenden Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

7. Fremdleistungen / Produktionsüberwachung

7.1. Die Odro ist nicht verpflichtet im Rahmen der Webseitenwartung und Bearbeitung über den zu bearbeitenden Zeitraum hinaus den ordnungsgemäßen Ablauf auf den jeweiligen Webseiten zu überwachen. Die überwachungspflicht trifft die Odro nur für den Zeitraum, in der Sie auch direkt an der Webseite arbeitet.
7.2. Auslagen für technische Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten. Entsprechendes gilt für Kosten und Spesen für Reisen, die die Odro im Zusammenhang mit dem Auftrag nach Absprache mit dem Auftraggeber unternimmt.
7.3. Die Odro übernimmt die Produktionsüberwachung nur aufgrund einer gesondert zu treffenden Vereinbarung. In diesem Fall ist die Odro berechtigt, nach eigenem Ermessen die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

8. Herausgabe Digitaler Daten

8.1. Die Odro ist ohne gesonderte Vereinbarung und Vergütung nicht verpflichtet, im Rahmen der Auftragserfüllung erstellte Daten und Dateien herauszugeben.
8.2. Stellt die Odro dem Auftraggeber Daten, Dateien oder digitale Kopien der Daten zur Verfügung, ist der Auftraggeber im Zweifel berechtigt, die Daten im Umfang dieser Geschäftsbedingungen zu nutzen. Er ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Odro insbesondere weder berechtigt, änderungen daran vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, noch Dritten die Nutzung in unveränderter oder veränderter Form zu gestatten.

9. Haftung für Datentransport

9.1. Soweit die Odro dem Auftraggeber Daten zur Verfügung stellt, haftet die Odro für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten nur, wenn diese aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der Odro zu vertreten sind. Dies gilt sowohl bei offline als auch online erfolgenden Datentransporten.
9.2. Der Auftraggeber hat in seinem Bereich die Systemvoraussetzungen für einen fehlerfreien Datenimport zu schaffen. Die Odro haftet nicht für Fehler, die während des Datenimports auf das System des Auftraggebers oder das System eines von dem Auftraggeber bestimmten Dritten entstehen.

10. Datenschutz/Betriebsgeheimnisse

10.1. Die Odro darf zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten der Vertragspartner ausschließlich gemäß den anwendbaren bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen verwenden und an andere Vertragspartner übermitteln und überlassen, die diese Daten zur Besorgung ihrer vertraglichen und gesetzlichen Aufgaben benötigen. 10.2. Beide Vertragsparteien haben Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Vertragspartner, von denen sie im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln.

11. Rügepflicht für Unternehmen bei offensichtlichen Mängeln

Soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung eines Werkes von der Odro in Textform zu beanstanden.

12. Allgemeine Haftung

12.1. Sollte die Odro eine wesentliche Vertragspflicht oder eine Kardinalspflicht verletzen, haftet die Odro für Sach- und Vermögensschäden auch bei einfacher Fahrlässigkeit. Entsprechendes gilt, wenn dem Kunden Ansprüche auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zustehen.
12.2. Einer Pflichtverletzung von der Odro steht die seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
12.3. Für Aufträge, die im Namen und für Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Odro keine Haftung, es sei denn, die Odro trifft insofern ein Auswahlverschulden. Die Odro handelt in diesen Fällen lediglich als Vermittler.
12.4. Die in den vorigen Absätzen vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall, dass die Odro eine Leistung zu einem Zeitpunkt durch Zufall unmöglich wird, in dem die Odro sich im Verzug befindet, oder der Auftraggeber sonstige Ansprüche, insbesondere deliktische Ansprüche oder einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung gelten macht. Sie gelten nicht, soweit die Odro eine Garantie übernommen hat oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

13. Maßnahmen bei technischer Störung/Gewährleistung

13.1. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich zu informieren und alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen einzuleiten, um im Falle von technischen Störungen wieder umgehend in die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung wieder sicherzustellen.
13.2. Die Vertragsparteien sind berechtigt, die übermittlung und den Empfang von Daten zum Zweck der Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten an dem der Aufgabenerfüllung dienenden EDV-System auszusetzen. Die Vertragsparteien werden von diesen Arbeiten, soweit sie vorhersehbar sind, einander rechtzeitig, mindestens jedoch 48 Stunden vor deren Beginn, verständigen.
13.3. Jede Vertragspartei hat im Falle einer Störung eine angemessene Frist von 2 Wochen zu gewährleisten in der die Störung beseitigt werden soll.
13.4. Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die jeweils andere Vertragspartei umgehend über den Eintritt von Störungen in der Vertragsabwicklung und laufend über die getroffenen Schritte zu deren Beseitigung zu informieren. Die betroffene Vertragspartei hat die zur Beseitigung der Störung in der Vertragsabwicklung erforderlichen Schritte unverzüglich zu setzen.

14. Höhere Gewalt

Die Odro ist während der Dauer höherer Gewalt von der Leistungspflicht befreit. Unter höherer Gewalt fallen alle unvorsehbaren Ereignisse und von den Vertragspartnern nicht zu vertretende Auswirkungen auf die Vertragserfüllung, insbesondere rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen und behördliche Maßnahmen.

15. Gerichtsstand

Der vereinbarte Gerichtsstand ist Rendsburg.

16. Anwendbares Recht

Es findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung.

17. Schlussbestimmungen

17.1. Für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen der Odro und seinen Auftraggebern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
17.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, so ist das für den Sitz von der Odro zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.
17.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt auch, soweit die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder der Zeit beruht; in diesem Fall gilt das rechtlich zulässige Maß.
17.4. Regelungen und Ergänzungen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche Abreden bestehen neben diesen Geschäftbedingungen nicht.